unsere statuten
Hier kann man das Regelwerk, die rechtliche Basis unserer Genossenschaft durchlesen oder auch einfach herunterladen. Mit einem Klick auf diesen Link.
Name und Sitz
§ 1 Unter dem Namen «Genossenschaft zum Eichenen Fass» besteht mit Sitz in Schaffhausen auf unbeschränkte Dauer eine Genossenschaft im Sinne des 29. Titels des Schweizerischen Obligationenrechts.
Zweck
§ 2 Die Genossenschaft hat zum Zweck: – Die Liegenschaften «zum Eichenen Fass» und «zur Unruh» in Schaffhausen ohne Spekulationsabsicht zu erwerben und im Sinne einer altstadtgerechten, massvollen Art und Weise zu renovieren und auszubauen. – in diesen Liegenschaften Wohnraum, Geschäftslokalitäten und Raum für Kontakte und kulturelle Anlässe zu schaffen und mietweise zur Verfügung zu stellen. Die Genossenschaft kann zu diesem Zweck weitere Liegenschaften erwerben. Die eingemieteten Betriebe sollen zur gegenseitigen Zusammenarbeit verpflichtet werden. Dadurch soll den in diesen Liegenschaften lebenden und arbeitenden Menschen die Möglichkeit gegeben, aber auch die Pflicht auferlegt werden, nach sozialen, menschlichen Ideen zu leben und zusammenzuarbeiten.
Haftbarkeit und Mitgliedschaft
§ 3 Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ausschliesslich ihr Vermögen. Eine persönliche Haftung der Genossenschafter für Verpflichtungen der Genossenschaft ist ausgeschlossen. Eine Nachschusspflicht besteht nicht.
§ 4 Genossenschafter können natürliche und juristische Personen werden, die sich mit den Zielen der Genossenschaft identifizieren.
§ 5 Wer Mitglied werden will, hat eine Beitrittserklärung zu unterzeichnen, womit die statutarischen Verpflichtungen anerkannt werden. Es werden Anteilscheine zu Fr. 250.—, Fr. l’000.— und Fr. 5’000.— ausgegeben. Jeder Genossenschafter hat mindestens einen Anteilschein zu Fr. 250.— zu übernehmen. Über die Aufnahme entscheidet die Verwaltung. Gegen den Entscheid der Verwaltung können der Bewerber oder drei Genossenschafter, bei über dreissig Genossenschafter ein Zehntel der Genossenschafter an die nächste Generalversammlung rekurrieren. Diese entscheidet endgültig mit Zweidrittelmehrheit. Die Aufnahme kann zu jeder Zeit erfolgen. Sie ist rechtsgültig erfolgt, wenn der Bewerber durch die Verwaltung aufgenommen worden ist.
§ 6 Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt bei schädigender Tätigkeit gegen die Ziele, Statuten und Beschlüsse der Genossenschaft. Die Verwaltung kann die Mitgliedschaft bis zum Ausschluss-Entscheid der Generalversammlung, der mit Zweidrittelmehrheit zu erfolgen hat, suspendieren.
§ 7 Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch Austritt, welcher sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres (31. Dezember) der Verwaltung schriftlich erklärt werden muss. b) durch Tod. Die Erben können jedoch bis zum Schluss des Geschäftsjahres (eventuell bis zur Teilung der Erbschaft) die Mitgliedschaft beibehalten. In diesem Fall haben sie einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. c) durch Ausschluss (vgl. § 6)
§ 8 Ausscheidende Mitglieder haben grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung ihrer Anteilscheine zum Nominalwert. Falls die Finanzlage der Genossenschaft die Auszahlung nicht zulässt oder ihr Bestand gefährdet würde, reduziert sich der Anspruch bis auf zwei Dritteile des Nominalwertes. Die Auszahlung kann bis auf die Dauer von drei Jahren nach dem Ausscheiden hinausgeschoben werden. Über die Auszahlung und deren Höhe entscheidet die Generalversammlung auf Antrag der Verwaltung, eventuell der Kontrollstelle. Sie kann auch Nachzahlungen für früher ausgeschiedene und nicht zum vollen Nominalwert entschädigte Mitglieder beschliessen. Falls sich ein Genossenschafter verpflichtet, während 4 Jahren nicht aus der Genossenschaft auszutreten, kann er vom folgenden § 8a Gebrauch machen.
§ 8a Jeder Genossenschafter hat das Recht, Anteilscheinkapital, das Fr. 10’000,— übersteigt, auf 4 Jahre hinaus zu kündigen, ohne dass er aus der Genossenschaft austreten muss.
Rechte und Pflichten
§ 9 Rechte und Pflichten entsprechen den gesetzlichen Vorschriften der Art. 852ff. des Obligationenrechts. Die Genossenschafter stehen in gleichen Rechten und Pflichten und nehmen diese in der Teilnahme an der Generalversammlung wahr. Jeder Genossenschafter hat eine Stimme. Er kann sich bei der Ausübung seines Stimmrechts in der Generalversammlung durch einen anderen Genossenschafter vertreten lassen. Dieser hat eine schriftliche Ermächtigung vorzuweisen und kann nur diesen einen Genossenschafter vertreten.
§ 10 Der Reinertrag aus dem Betrieb der Genossenschaft ist zu verwenden für die Äufnung des Gesellschaftsvermögens, bzw. für die Abtragung der Hypothekarlast und der Schulden.
§ 11 Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung. Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: 1. die Festsetzung und Änderung der Statuten sowie die Auflösung der Genossenschaft, 2. Entscheidungen über Kauf und Verkauf von Liegenschaften, 3. die Wahl der Verwaltung, deren Präsidenten und der Kontrollstelle, 4. die Abwahl eines Verwaltungsmitgliedes, 5. die Abnahme der Betriebsrechnung und der Bilanz, 6. die Entlastung der Verwaltung, 7. die Beschlussfassung über Gegenstände, die der Generalversammlung durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt wird. Werden für eine Wahl in die Verwaltung mehr als zwei Bewerber gemeldet, so werden in mehreren aufeinanderfolgenden Wahlgängen die Stimmen für die einzelnen Bewerber ermittelt, wobei der Stimmenschwächste jeden Wahlgangs ausscheidet. Stehen sich (dann noch) zwei Bewerber gegenüber, so ist gewählt, wer mehr Stimmen erhält. Beschlüsse über die Festsetzung und Änderung der Statuten, über die Abwahl eines Verwaltungsmitgliedes sowie über den Erwerb neuer Liegenschaften bedürfen zwei Drittel der Stimmen aller anwesenden Genossenschafter. Beschlüsse über den Verkauf von Liegenschaften, über die Änderung des Zweckartikels und über die Auflösung der Genossenschaft bedürfen drei Viertel der Stimmen aller anwesenden Genossenschafter.
§ 12 Die ordentliche Generalversammlung wird alljährlich innerhalb dreier Monate nach Schluss des Geschäftsjahres (31. Dezember) abgehalten.
§ 13 Die Generalversammlung wird einberufen durch die Verwaltung, nötigenfalls durch die Kontrollstelle oder aber wenn drei Genossenschafter, bei über dreissig Mitgliedern ein Zehntel der Genossenschafter, es verlangen.
§ 14 Die ordentliche Generalversammlung ist mindestens vier Wochen vor der Versammlung einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen und hat die Verhandlungsgegenstände, bei Abänderung der Statuten den wesentlichen Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen bekanntzugeben. Ausserordentliche Generalversammlungen müssen unter Angabe der Traktanden zehn Tage vor dem Versammlungstermin einberufen werden. Will ein Genossenschafter die Verhandlung weiterer Gegenstände beantragen, so muss dieser Antrag zwei Wochen vor dem Versammlungstermin bei der Verwaltung angelangt sein, die diese Ergänzung der Verhandlungsgegenstände den Genossenschaftern schriftlich mitteilt. Die Postaufgabe hat mindestens sechs Tage vor dem Versammlungstermin zu erfolgen.
§ 15 Die Verwaltung besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Der Verwaltung können nur natürliche Personen angehören, die Genossenschafter sein müssen.
§ 16 Die Amtsdauer der Verwaltung beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder sind jederzeit durch die Generalversammlung abwählbar.
§ 17 Die Mitglieder der Verwaltung sind wiederwählbar. Die Verwaltung – ausgenommen der Präsident – konstituiert sich selbst, indem sie aus ihrer Mitte Vizepräsident, Kassier und Sekretär wählt.
§ 18 Die Verwaltung versammelt sich, so oft der Präsident eine Sitzung einberuft. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Mitglied der Verwaltung es wünscht. Die Sitzungen sind allen Genossenschaftern zugänglich und werden jeweils auf geeignete Weise bekannt gemacht.
§ 19 Bei Stimmengleichheit sowohl in der Generalversammlung als auch in den Sitzungen der Verwaltung entscheidet die Stimme des Präsidenten (Stichentscheid), bei Wahlen das Los. Beschlussfassung innerhalb der Verwaltung: Beschlüsse der Verwaltung bedürfen zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Verwaltungsmitglieder.
§ 20 Die Verwaltung vertritt die Genossenschaft nach aussen. Die Mitglieder der Verwaltung zeichnen kollektiv zu zweien.
§ 21 Als Kontrollstelle gemäss Art. 906 OR wählt die Generalversammlung zwei Revisoren und einen Ersatzmann. Die Revisoren müssen nicht Genossenschafter sein, dürfen aber nicht der Verwaltung angehören.
Bekanntmachungen
§ 22 Die Bekanntmachungen erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt, die Mitteilungen an die Genossenschafter durch Rundbrief. Für Adressänderungen ist jeder Genossenschafter selber zuständig durch Mitteilung an die Verwaltung.
Finanzielle Bestimmungen
§ 23 Die Höhe des Genossenschaftskapitals ist unbeschränkt. Die Genossenschaft beschafft sich die erforderlichen Mittel aus dem Anteilscheinkapital. Die Anteilscheine sind unverzinslich.
Sacheinlagen und Sach- übernahme
§ 24 Die Genossenschaft übernimmt Aktiven und Passiven der einfachen Gesellschaft: Hauser Erwin, in Schaffhausen; Meier Anton, in Lohn; Gerig Manfred, in Schaffhausen; Ackermann Barbara, in Schaffhausen; Freivogel Georg, in Schaffhausen; Fleischmann Werner, in Schaffhausen; Jäggi Susanne, in Schaffhausen. Gemäss Übernahmebilanz per 8. Juli 1977 und Sacheinlagevertrag per 8. Juli 1977 betragen – die Aktiven total Fr. 234’000.— – die Passiven Fr. 85’000.— Für den Aktivenüberschuss von Fr. 149’000.— erhalten: Hauser Erwin: 12 Anteilscheine zu 1’000.— Fr. 12’000.— Meier Anton: 50 Anteilscheine zu 1’000.— Fr. 50’000.— Gerig Manfred: 15 Anteilscheine zu 1’000.— Fr. 15’000.— Ackermann Barbara: 30 Anteilscheine zu 1’000.— Fr. 30’000.— Freivogel Georg: 10 Anteilscheine zu 1’000.— Fr. 10’000.— Fleischmann Werner: 12 Anteilscheine zu 1’000.— Fr. 12’000.— Jäggi Susanne: 20 Anteilscheine zu 1’000.— Fr. 20’000.— Total wie oben Fr. 149’000.— Die Genossenschaft übernimmt nach der Gründung vom 8. Juli 1977 die Liegenschaft «zur Unruh», Webergasse 11/11a, 8200 Schaffhausen Grundbuch Nr. 153 gemäss dem beurkundeten Kaufvertrag vom 7. Juli 1977 zum Preis von Fr. 130’000.— Auflösung
§ 25 Im Falle der Auflösung der Genossenschaft fällt das nach Tilgung sämtlicher Schulden und Rückzahlung der Genossenschaftsanteile verbleibende Vermögen an eine andere gemeinnützige Genossenschaft, die von der eidgenössischen Emissionsabgabe befreit ist.
Diese Statuten wurden durch die oben erwähnten Gründungsmitglieder an der Gründungsversammlung vom 8. Juli 1977 angenommen und durch die Generalversammlungen vom 31.3.8o (§ 19), 23.3.81 (§ 8a) und 28.3.88 (§ 25) ergänzt.